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   OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06   

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https://dejure.org/2006,10068
OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006, 4 Ws 18/06 (https://dejure.org/2006,10068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufung: Zulässigkeit der Berufung bei Absehen von einer Bestrafung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung; Annahmeberufung beim Absehen vom Verhängen einer Strafe

  • Judicialis

    StGB § 313 Abs. 1 S. 1; ; StGB § 113 Abs. 4 S. 1; ; StGB § 49 Abs. 2

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 20.07.1994 - 2 Ws 464/94

    Freispruch; Beantragung; Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Eine darüber hinaus gehende Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidung wäre mit § 322 Abs. 2 StPO, der die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung in allen anderen Fällen der sofortigen Beschwerde unterwirft, nicht in Einklang zu bringen (PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1994, 601).
  • OLG Oldenburg, 12.03.1998 - 1 Ws 120/98

    Vorliegen einer Annahmeberufung bei Absehen von einer Strafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 12. März 1998 (NStZ-RR 1998, 309) steht dem nicht entgegen.
  • LG Bad Kreuznach, 02.06.2001 - 1006 Js 12788/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2006 - 4 Ws 18/06
    Dies ist der Fall, wenn - wie vorliegend - gemäß § 49 Abs. 2 StGB von Bestrafung abgesehen wurde (vgl. KK-Ruß a.a.O., § 313 Rdnr. 2; LG Bad Kreuznach, NStZ-RR 2002, 217, für den Fall, dass ein Schuldspruch wegen eines Aussagedeliktes erfolgte, jedoch gemäß § 158 Abs. 1 StGB von der Strafe abgesehen wurde).
  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    Der Gesetzgeber wollte mit § 322a Satz 2 StPO lediglich die sachliche Prüfung nach § 313 Abs. 2 StPO einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 40); eine Auslegung des § 322a Satz 2 StPO dahingehend, auch die vorgelagerte, nach formalen Erwägungen zu treffende Entscheidung darüber, dass ein Bagatellfall im Sinne des § 313 Abs. 1 StPO vorliege, vom Anwendungsbereich des § 322 Abs. 2 StPO auszunehmen, wäre mit dieser Intention, dem Charakter der Norm als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006 -, juris Rn. 5) und ihrem Wortlaut unvereinbar, der nicht auf "den Beschluss nach § 313 Abs. 2", sondern auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung abstellt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, aaO; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 1 Ws 451/00 -, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 2 Ws 246/98 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 4 Ws 311/98 -, juris Rn. 7; OLG Köln, NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; Gössel aaO Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO: OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2020 - 2 Ws 456/20 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 -, juris Rn. 18 f.; KG, aaO; ohne Festlegung auf ein bestimmtes Rechtsmittel: OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 1 Ws 371/99 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1996 - 3 Ws 42/96 -, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 1 Ws 280-281/94 -, juris).
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